(1) Die Entnahme darf nur von Personen vorgenommen werden, die in den Jagdgebieten gemäß § 3 Abs 4 oder 5 jagdausübungsberechtigt sind. Die Tötung hat weidgerecht und unter Anwendung der entsprechenden jagdrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
(2) Abweichend von § 70 Abs 3 JG können für die Entnahme Infrarot-, Thermal- oder Wärmebildgeräte verwendet werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise