(1) In Abweichung zu den §§ 54 Abs 3 und 103 Abs 1 und 2 JG wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung im Maßnahmengebiet die ganzjährige Schonzeit für die Wildart Wolf aufgehoben und eine Entnahme für zulässig erklärt.
(2) Die Aufhebung der Schonzeit und die Zulässigkeit der Entnahme gilt nur betreffend einen Wolf, der
1. sich im Maßnahmengebiet aufhält,
2. als Schad- oder Risikowolf (§ 4a Abs 1 oder 2 JG) gilt und
3. im Fall eines Schadwolfes auf Almflächen im Sinn des § 58c Abs 3 JG bzw Hut- oder Dauerweideflächen im Maßnahmengebiet, welche in der Weideschutzgebietsverordnung als Weideschutzgebiete ausgewiesen oder durch einen Sachverständigen im Einzelfall als Weideschutzgebiet festgestellt wurden, durch den Riss oder die Verletzung von Nutztieren (§ 4a Abs 4 JG) schadensverursachend im Sinn der Z 2 in Erscheinung getreten ist.
(3) Ist die Zuordnung zu einem gemäß Abs 2 festgestellten Schad- oder Risikowolf auf Grund von nicht auswertbaren Proben, des kurzen Zeitintervalls zwischen den Riss- bzw Verletzungsereignissen oder aus anderen Gründen nicht möglich, ist die Entnahme auch ohne Zuordnung zu einem bestimmten Einzeltier zulässig, wenn auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit Sichtungs- bzw Aufenthaltsorten oder Riss- bzw Verletzungsereignissen oder auf Grund von leicht erkennbaren äußeren Merkmalen davon auszugehen ist, dass es sich um den gemäß Abs 2 festgestellten Schad- oder Risikowolf handelt.
(4) Die Entnahme eines Schadwolfes ist zulässig, soweit sie binnen vier Wochen nach dem letzten festgestellten Riss- bzw Verletzungsereignis erfolgt. Sie ist in jenem Jagdgebiet vorzunehmen, in dem die Riss- bzw Verletzungsereignisse stattgefunden haben, oder in einem Jagdgebiet, das Teil des Maßnahmengebietes ist. Die Entnahme darf jedoch höchstens in einem Radius von 10 km um die zuletzt festgestellten Riss- bzw Verletzungsereignisse erfolgen. Endet der 10 km-Radius inmitten eines Jagdgebietes, ist die Entnahme im gesamten Jagdgebiet und nicht nur in jenem Jagdgebietsteil, der innerhalb des Radius liegt, zulässig.
(5) Die Entnahme eines Risikowolfes ist zulässig, soweit sie binnen vier Wochen nach der Beurteilung als Risikowolf erfolgt. Sie ist in jenem Jagdgebiet vorzunehmen, in dem sich der Risikowolf aufgehalten hat, oder in einem Jagdgebiet, das Teil des Maßnahmengebietes ist. Die Entnahme darf jedoch höchstens in einem Radius von 10 km um jenes Gebiet erfolgen, im dem das als Risiko eingestufte Verhalten stattgefunden hat. Endet der 10 km-Radius inmitten eines Jagdgebietes, ist die Entnahme im gesamten Jagdgebiet und nicht nur in jenem Jagdgebietsteil, der innerhalb des Radius liegt, zulässig.
(6) Die Landesregierung veröffentlicht auf der Website des Landes Salzburg unter https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/wolf tagesaktuelle Informationen im Zusammenhang mit dem Wolfsvorkommen im Land Salzburg, insbesondere über festgestellte Verhaltensweisen eines Wolfes gemäß Abs 2, nähere örtliche und zeitliche Angaben dazu sowie auf Jagdgebietsebene konkrete befristete Entnahmemöglichkeiten bzw erfolgte Entnahmen.
(7) Wurde ein Wolf entnommen und bestätigt die genetische Analyse des geschossenen Tieres, dass es sich um den Schad- oder Risikowolf handelt, sind keine weiteren Entnahmen zulässig.
(8) Wurde ein Wolf entnommen, ist aber eine genetische Analyse oder ein genetischer Vergleich nicht möglich, sind keine weiteren Entnahmen zulässig, sofern auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit Sichtungs- bzw Aufenthaltsorten oder Riss- bzw Verletzungsereignissen oder auf Grund von leicht erkennbaren äußeren Merkmalen des entnommenen Wolfes davon auszugehen ist, dass es sich um den gemäß Abs 2 festgestellten Schad- oder Risikowolf handelt. Eine genetische Analyse oder ein genetischer Vergleich ist dann nicht möglich, wenn Proben nicht ausgewertet werden können, ein zu kurzes Zeitintervall zwischen den Riss- bzw Verletzungsereignissen und der Erlegung des Wolfes liegt oder andere vergleichbare Gründe eine solche Analyse oder einen solchen Vergleich verunmöglichen.
(9) Wenn kein Fall des Abs 7 oder 8 eintritt bzw die Voraussetzungen des Abs 2 für weitere Tiere vorliegen, ist die Entnahme weiterer Wölfe unter Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung zulässig.
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