(1) Diese Verordnung erklärt die Jagdgebiete gemäß § 2 betreffend die besonders geschützte Wildart Wolf ( Canis lupus ) zu einem Maßnahmengebiet und regelt die Voraussetzungen,
1. unter denen im Maßnahmengebiet eine Ausnahme von den Schonvorschriften (§ 54 Abs 3 JG) und anderen Schutzbestimmungen (insbesondere § 103 JG) für die besonders geschützte Wildart Wolf gilt und
2. die zu beachten sind, wenn von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht wird.
(2) Ziel dieser Verordnung ist, unter Einhaltung der Vorgaben des § 104b JG das Wald-, Wild- und Umweltgleichgewicht im Sinn des § 3 JG in den betroffenen Gebieten wiederherzustellen, indem durch die Wildart Wolf verursachte ernste Schäden in der Nutztierhaltung auf Alm-, Hut- oder Dauerweideflächen verhindert werden.
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