Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat mit Verordnung die Höhe der Prüfungsgebühren nach §§ 1 und 2 entsprechend den Änderungen von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Als Ausgangsmonat für die Berechnung wird der Indexwert des Monats Juni 2024 (124,0) festgelegt. Die sich so ergebende Höhe der Gebühr ist auf einen vollen Euro auf- oder abzurunden, wobei Beträge unter 50 Cent abzurunden und Beträge ab 50 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 4 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. § 4 tritt mit 01. September 2025 in Kraft.
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