(1) Bedienstete im Sinn dieser Verordnung sind
1. Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen, und
2. Personen, die in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zu einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg, oder einem Gemeindeverband des Landes Salzburg stehen.
(2) Bediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 13/2023, beschäftigt sind und
1. dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, in der Fassung BGBl I Nr 108/2023, angehören oder
2. einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 76/2006, angehören
wird bei Vollbeschäftigung beginnend ab 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 eine zusätzliche monatliche Zahlung in Höhe von 162,67 € gewährt. Die Entgelterhöhung wird gegenüber den begünstigen Personen gesondert ausgewiesen.
(3) Bei Teilbeschäftigung gebührt der aliquotierte Betrag im Beschäftigungsausmaß.
(4) Die Zusatzzahlung ist mit dem jeweiligen Monatsbezug, Monatsentgelt oder Monatseinkommen im Voraus auszuzahlen. Ansonsten finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung.
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