(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Zur Beweissicherung, begleitenden Kontrolle und Erhebung weiterer Daten sind die getöteten Fischotter (samt Aufbruch) für einen Zeitraum von 72 Stunden ab Einlangen der Meldung gemäß § 8 Abs 2 fachgerecht aufzubewahren und der Landesregierung auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Binnen 48 Stunden ist der gesamte Wildkörper im grünen Zustand (Grünvorlage) dem Hegemeister unaufgefordert vorzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in den Fristenlauf nicht miteinzurechnen.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat das Recht zur Aneignung der rechtmäßig getöteten Fischotter.
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