(1) Der Fang, die Tötung und die Bejagung von Fischottern sind nur zulässig, wenn der Jagdausübungsberechtigte davor nachweislich eine tagesaktuelle Information darüber eingeholt hat, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl gemäß § 5 Abs 3 noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand der Entnahmemenge ist über die Website des Landes Salzburg unter https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/fischotter/fischotterkontingent zu beziehen. Nur eine Information, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl im Maßnahmengebiet am Tag des Eingriffes noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung im Sinn der Verordnung aus. Die Berechtigung zum Eingriff bezieht sich jeweils auf nur einen Fischotter. Ist die jährliche Entnahmehöchstzahl ausgeschöpft, so sind die aufgestellten Fallen nicht fängisch zu stellen oder zu entfernen und darf keine Tötung oder Bejagung mit Langwaffen im laufenden Entnahmejahr mehr erfolgen. Wird ein Fischotter in einer Lebendfangfalle gefangen und ergibt die Informationseinholung, mit Ausnahme in den Freizonen zum Fisch-Monitoring, die Erschöpfung der Entnahmehöchstzahl, ist dieser unabhängig von seiner Entwicklungsform am Fangort umgehend und unversehrt freizulassen.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Bundesstraße 6, 5071 Wals, jeden Lebendfang und jede anschließende Freilassung oder Tötung, jede Bejagung mit Langwaffen und jeden Totfund (Fallwild) binnen 24 Stunden schriftlich, bevorzugt per E-Mail (grundverkehr@salzburg.gv.at), zu melden. Die Meldung hat mittels des von der Landesregierung auf der Website des Landes Salzburg zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. Weiters ist jede Tötung binnen 24 Stunden der Salzburger Jägerschaft (Hegemeister) zu melden und vom Jagdinhaber (Jagdausübungsberechtigten) in das Jagd-Informations-System der Salzburger Jägerschaft – JIS (https://jis-sbg.unidata.at/) einzumelden.
(3) Die Gesamtentnahme pro Jahr ist in der Abschussliste (§ 63 JG) zu verzeichnen.
(4) Die Salzburger Jägerschaft hat die Einhaltung der jährlichen Entnahmehöchstzahl gemäß § 5 Abs 3 zu überwachen und der Landesregierung bis 31. März eines jeden Jahres die Abschusslisten betreffend entnommene Fischotter zu übermitteln.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise