(1) Es dürfen nur Lebendfangfallen verwendet werden, die entsprechend den Vorgaben des § 72a Abs 1 JG und der Wildfallen-Verordnung 1996 in einem einwandfreien Zustand sind und durch ihre Konstruktion Gewähr dafür bieten, dass Tiere unverletzt gefangen werden.
(2) Es dürfen nur Lebendfangfallen verwendet werden, die auch zum Fang anderer, von der Größe her vergleichbarer marderartiger Wildtiere verwendet werden und eine zur Feststellung des Geschlechts erforderliche Begutachtung des gefangenen Tieres ermöglichen. Fischotterfallen müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten und Haustiere damit möglichst nicht gefangen werden können. Der Fallenstandort ist, soweit möglich, witterungsgeschützt zu wählen.
(3) Die Fangvorrichtungen sind wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden vor Ort zu überprüfen. Gefangene Tiere sind dabei zu entnehmen.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Bundesstraße 6, 5071 Wals, jeden für Fischotter spezifischen Fallenstandort binnen 24 Stunden ab Aufstellen der Falle schriftlich, bevorzugt per E-Mail (grundverkehr@salzburg.gv.at), unter Angabe der SAGIS-Koordinaten zu melden.
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