In Abweichung zu den §§ 54 Abs 3 und 103 Abs 1 und 2 JG wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung im Maßnahmengebiet die ganzjährige Schonzeit für die Wildart Fischotter aufgehoben und der Fang und die Tötung oder die Bejagung mit Langwaffen für zulässig erklärt.
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