(1) Diese Verordnung erklärt Wildregionen im Land Salzburg betreffend die besonders geschützte Wildart Fischotter (Lutra lutra ) zu einem Maßnahmengebiet und regelt die Voraussetzungen,
1. unter denen im Maßnahmengebiet eine Ausnahme von den Schonvorschriften (§ 54 Abs 3 JG) und anderen Schutzbestimmungen (insbesondere § 103 JG) für die besonders geschützte Wildart Fischotter gilt und
2. die zu beachten sind, wenn von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht wird.
(2) Ziel dieser Verordnung ist, unter Einhaltung der Vorgaben des Art 16 der FFH-Richtlinie das Wald-, Wild- und Umweltgleichgewicht im Sinn des § 3 JG in den betroffenen Gebieten wiederherzustellen, indem die durch die Wildart Fischotter verursachten erheblichen Schäden an Gewässern und deren Wassertierbeständen vermindert und die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt als wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur und als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges gewährleistet wird.
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