Sonderpensionsverordnung 2025
Vorwort
§ 1 Erhöhung der Grenzwerte
§ 1 § 1
Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der unter § 1 Abs 1 L-SPG fallenden Rechtsträger ist, soweit diese den Betrag von 6.450,00 € überschreiten, ein Pensionssicherungsbeitrag an die jeweils auszahlende Stelle nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu leisten:
1. 5 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 6.450,00 € liegt, aber 9.675,00 € nicht überschreitet;
2. 10 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 9.675,00 € liegt, aber 12.900,00 € nicht überschreitet;
3. 20 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 12.900,00 € liegt, aber 19.350,00 € nicht überschreitet;
4. 25 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der 19.350,00 € überschreitet.
§ 2 Inkrafttreten
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.