Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Juni 2024, V 66-67/2023-7, zugestellt am 26. Juli 2024, Punkt 2. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 19. August 2003, Z 6/350-2135/4-2003, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, als gesetzwidrig aufgehoben.
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