(1) Diese Verordnung tritt mit 7. März 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(2) Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 104b JG finden auf Jagdgebiete, für die der Bezirksjägermeister gestützt auf die §§ 1 und 2 im Jahresabschussplan Höchstabschusszahlen festgelegt hat, mit dem Zeitpunkt der Erlassung des Jahresabschussplans keine Anwendung mehr.
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