(1) Damit die Populationen der in den §§ 1 und 2 angeführten Federwildarten trotz Bejagung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat
1. die Salzburger Jägerschaft zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung von Rabenkrähe, Elster und Eichelhäher regelmäßige Zählungen sowie ein entsprechendes Monitoring durchzuführen und hierüber bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Landesregierung zu berichten;
2. der Landesfischereiverband Salzburg zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung von Grau- oder Fischreiher und Kormoran regelmäßige Zählungen sowie ein entsprechendes Monitoring durchzuführen und hierüber bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Landesregierung zu berichten.
(2) Die Landwirtschaftskammer Salzburg und der Landesfischereiverband Salzburg haben ein regelmäßiges Schadensmonitoring durch standardisierte Erhebungen in Schadgebieten durchzuführen und der Landesregierung hierüber bis 31. Dezember eines jeden Jahres zu berichten.
(3) Die Monitoringergebnisse des Bestands- und Schadensmonitorings werden auf der Website des Landes Salzburg veröffentlicht.
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