(1) Die Bezirksjägermeister haben die Abschüsse auf Basis der Höchstabschusszahlen gemäß den §§ 1 und 2 auf alle Hegegemeinschaften und Jagdgebiete ihres Wirkungsbereiches im Einvernehmen mit dem betroffenen Jagdinhaber und der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer im entsprechenden Jahresabschussplan aufzuteilen.
(2) Die Bezirksjägermeister haben bei der Aufteilung der Abschüsse darauf Bedacht zu nehmen, dass die Freigabe zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume bzw zur Vermeidung ernster Schäden an Kulturen, an Viehbeständen, an Wäldern oder Fischwässern erfolgt.
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