Vorwort
§ 1 § 1
(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Gemeinde Niedernsill und der Gemeinde Uttendorf wird dahingehend geändert, dass
1. die Grundstücke 123/17, 124/4 und 127/4 der KG Lengdorf von der Gemeinde Niedernsill abgetrennt und dem Gebiet der Gemeinde Uttendorf, KG Tobersbach eingegliedert werden, sowie
2. die Grundstücke 754/5, 754/6, 761/4 und 761/5 der KG Tobersbach von der Gemeinde Uttendorf abgetrennt und dem Gebiet der Gemeinde Niedernsill, KG Lengdorf eingegliedert werden.
(2) Der Verlauf der neuen Gemeindegrenze und die Lage der genannten Grundstücke sind in den beim Vermessungsamt Zell am See aufliegenden technischen Unterlagen ersichtlich.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.