Krebsarten-Managementverordnung
Vorwort
§ 1 Regelungsumfang
§ 1 § 1
Diese Verordnung regelt die Nutzung der folgenden invasiven gebietsfremden Krebsarten, sofern die Tiere aus Fischwässern im Sinn des Fischereigesetzes 2002 entnommen wurden:
1. Kamberkrebs – Orconectes limosus Rafinesque, 1817 ( Faxonius limosus Rafinesque, 1817);
2. Marmorkrebs – Procambarus fallax (Hagen, 1870) f. virginalis ( Procambarus virginalis Lyko, 2017);
3. Signalkrebs – Pacifastacus leniusculus Dana, 1852.
§ 2 Nutzungsbestimmungen
§ 2 § 2
(1) Die Nutzung der in § 1 angeführten Krebsarten ist ausschließlich zum Zweck des menschlichen Verzehrs zulässig.
(2) Zur Entnahme berechtigt sind ausschließlich die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des Fischwassers (§ 2 Z 3 Fischereigesetz 2002) oder unter ihrer oder seiner Verantwortung speziell dazu beauftragte Personen. Diese beauftragten Personen müssen die fischereifachliche Eignung gemäß § 17 Fischereigesetz 2002 aufweisen.
(3) Zum Transport und zur Verwahrung lebender Tiere berechtigt sind über den im Abs 2 genannten Personenkreis hinaus noch Gewerbetreibende gemäß den §§ 94 Z 26, 111 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 204/2022.
(4) Wird die Entnahme und/oder der Transport und die Verwahrung nicht durch die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter des Fischwassers selbst durchgeführt, sondern gemäß Abs 2 und 3 durch beauftragte Personen oder Gewerbetreibende, sind diese von der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter über die Anforderungen zur Erkennung und den Umgang mit den in § 1 angeführten Krebstierarten und die dabei entstehenden Gefahrenpotentiale zu unterweisen.
(5) Der Transport lebender Tiere darf nur im unbedingt erforderlichen Umfang im regionalen Nahebereich erfolgen. Als regionaler Nahebereich gilt jedenfalls der politische Bezirk, in dem sich das Fischwasser, aus dem die Entnahme erfolgt ist, befindet sowie der Bereich der unmittelbar angrenzenden politischen Bezirke im Land Salzburg.
(6) Bei der Nutzung sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
1. Unmittelbar nach der Entnahme (Fang) sind die Tiere in fest verschlossenen Behältern zu verwahren;
2. der Transport lebender Tiere ist tierart- und tierschutzgerecht durchzuführen;
3. die Tötung hat unverzüglich nach der Anlieferung an den Ort der Nutzung zu erfolgen.
§ 3 Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 3 § 3
Verstöße gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes bestraft.
§ 4 In- und Außerkrafttreten
§ 4 § 4
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft und nach Ablauf von sechs Jahren außer Kraft.