(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 1982 über gesonderte Zulagen und pauschalierte Nebengebühren von Landesbeamten (Zulagenverordnung), LGBl Nr 6/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 95/2017, außer Kraft.
(2) Zulagen und Nebengebühren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zuerkannt wurden, bleiben gewahrt, soweit nicht eine Neubemessung gesetzlich geboten ist (§ 97 Abs 6 L-BG).
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 31/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41 / 2024 tritt mit 1. April 2024 in Kraft.
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