Soweit in der Anlage auf Dienststellen im Amt der Salzburger Landesregierung bzw in den dem Amt angegliederten Einrichtungen Bezug genommen wird, entsprechen diese der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (§ 5 Abs 1) geltenden Fassung.
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