(1) Im Landesdienst bestehen neben den gesetzlich geregelten Zulagen die in der Anlage angeführten Zulagen und pauschalierten Nebengebühren, untergliedert nach
1. allgemein für alle Bediensteten geltenden Bestimmungen, die Anwendung finden, soweit nachfolgend keine verwendungsspezifischeren Zulagen oder Nebengebühren vorgesehen sind (I. Teil der Anlage);
2. Bestimmungen, die für Bedienstete des Verwaltungsbereichs Anwendung finden (II. Teil der Anlage);
3. Bestimmungen, die für Bedienstete des Baudienstes Anwendung finden (III. Teil der Anlage) und
4. Bestimmungen, die für Bedienstete des Gesundheitsbereichs Anwendung finden (IV. Teil der Anlage).
(2) In den entsprechenden Anlagenteilen wird auch die Höhe einzelner nicht pauschalierter Nebengebühren festgelegt.
(3) Die Anlage enthält jeweils
1. die Bezeichnung der Zulage oder Nebengebühr,
2. deren gesetzliche Grundlage,
3. die Höhe, in der die Zulage oder Nebengebühr gewährt wird (Abs 4),
4. die Gebührlichkeit (einschließlich einer allfälligen Berücksichtigung bei der Berechnung der Sonderzahlung) bzw die Bemessungseinheit,
5. Aussagen über die pensionsrechtliche Behandlung und
6. ergänzende Bemerkungen, insbesondere über den Ausschluss des gleichzeitigen Bezuges anderer Zulagen oder (pauschalierter) Nebengebühren.
(4) Die in der Anlage enthaltenen Zulagen und Nebengebühren werden festgelegt
1. in Fixbeträgen oder gesetzlichen Referenzbeträgen;
2. in Prozentsätzen des Gehaltsansatzes V/2 gemäß § 71a L-BG;
3. in Prozentsätzen der Einstufung, worunter der jeweilige Monatsbezug (§ 71 Abs 2 Z 1 L-BG) bzw das jeweilige Monatsentgelt (§ 42 Abs 1 Z 1 L-VBG), ergänzt um die Dienstalterszulage (§ 73 L-BG) zu verstehen ist oder
4. in Prozentsätzen der Grundvergütung, worunter der jeweilige Monatsbezug bzw. das jeweilige Monatsentgelt, ergänzt um die Dienstalterszulage und die Verwaltungsdienstzulage (§ 74 L-BG bzw § 56 Abs 3 L-VBG) zu verstehen ist.
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