(1) Die Verordnung regelt weitere Zulagen und pauschalierte Nebengebühren sowie die Höhe von bestimmten Nebengebühren von Landesbeamtinnen oder -beamten sowie von Vertragsbediensteten des Landes, die nicht in den Anwendungsbereich des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes fallen. Die vom Anwendungsbereich betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Folgenden kurz als Bedienstete bezeichnet.
(2) Die Gewährung von Einzelpauschalen (§ 97 Abs 2 L-BG) bleibt von der gegenständlichen Verordnung unberührt. Pauschalierungen können im begründeten Einzelfall auch von den in der Verordnung vorgesehenen Gruppenpauschalen abweichen.
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