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Fahrradabstellplätze-Verordnung

In Kraft seit 01. Oktober 2021
Up-to-date

§ 1 Anforderungen an Stellplätze für Fahrräder

§ 1 § 1

(1) Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,8 m breit sein. Für je 15 erforderliche Fahrradstellplätze ist außerdem eine Fläche von 2 m² für Fahrradanhänger bzw Spezialräder vorzusehen.

(2) Fahrradabstellplätze müssen ebenerdig oder über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrssicher erreichbar sowie gut zugänglich sein. Sie sind so zu planen und auszuführen, dass ein sicheres Zu- und Abfahren gewährleistet ist. Die Neigung von Rampen darf 15 % nicht überschreiten. Rampen für Kraftfahrzeuge können unter diesen Voraussetzungen auch für die Erschließung von Fahrradstellplätzen verwendet werden.

(3) Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (zB mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).

(4) Fahrradabstellplätze im Freien für Bauten gemäß der Anlage 2 des BauTG 2015 sind ab folgendem Stellplatzerfordernis zu überdachen und zu beleuchten bzw elektrifizieren:

Art der baulichen Anlage ab einem Stellplatzerfordernis von
Wohnbau 10 Fahrradstellplätzen
sonstige Bauten 20 Fahrradstellplätzen

§ 2 In- und Außerkrafttreten

§ 2 § 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.