(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als verbotene Eingriffe im Sinn des Abs 1 gelten insbesondere:
1. das Ausbringen von Düngemitteln aller Art;
2. Maßnahmen, die eine Entwässerung der Streuwiese bewirken können;
3. alle Nutzungsänderungen (zB durch Aufforstung, Umbruch).
(3) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
1. die Weiterführung der traditionellen Streuwiesennutzung bzw Streuwiesenpflege mit einer einmaligen Mahd pro Jahr im Herbst ab dem 1. September und einer Verbringung des Mähgutes aus der Mähfläche bis spätestens 30. April des Folgejahres;
2. die Holzbringung über die Streuwiesenfläche sowie erforderlichenfalls die Aufarbeitung von Schadholz nach Katastrophenereignissen oder bei Käferkalamitäten unter möglichster Schonung der Vegetationsnarbe; sollte die Holzbringung in der Zeit zwischen 15. April und 15. September erfolgen, ist diese der Naturschutzbehörde vorher formlos zu melden;
3. die kurzfristige, kleinräumige Lagerung von Holz im Rahmen der forstwirtschaftlichen Nutzung im östlichen, ebenen Bereich der Wiesenfläche;
4. Betreuungs- und Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen (zB Fahrweg für die Holzbringung).
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