(1) Der Stadtgemeinde Oberndorf, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung – Flachgau, wird aus den von der Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehenden straßenpolizeilichen Angelegenheiten die Besorgung der folgenden straßenpolizeilichen Angelegenheiten übertragen:
1. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 25 Abs 1 und 5 StVO 1960 zur Festlegung von Kurzparkzonen einschließlich der Bestimmung des zur Kontrolle einer nach § 43 Abs 2a StVO 1960 verordneten Regelung notwendigen Hilfsmittels;
2. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 43 Abs 2a Z 1 StVO 1960, mit denen Gebiete bestimmt werden, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs 4 StVO 1960 beantragen können;
3. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 43 Abs 2a Z 2 StVO 1960, mit denen diejenigen Personenkreise bestimmt werden, deren Angehörige eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs 4a StVO 1960 beantragen können;
4. die Veranlassung der Kundmachung dieser Verordnungen gemäß § 44 Abs 1 StVO 1960; sowie
5. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen
a) gemäß § 45 Abs 2 StVO 1960 in Kurzparkzonen und
b) gemäß § 45 Abs 4 und 4a StVO 1960.
(2) Die Übertragung gemäß Abs 1 bezieht sich auf die folgenden, im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf gelegenen Straßen:
1. die B 156a Lamprechtshausener Straße – „Abzweigung Oberndorf“ im gesamten Verlauf („Brückenstraße“ und „Salzburger Straße“) sowie
2. die L 259 Göminger Landesstraße im Abschnitt von Straßenkilometer 0,0 bis Straßenkilometer 0,324 („Salzburger Straße“).
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