Vorwort
§ 1 § 1
(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Stadt Zell am See und der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße wird dahingehend geändert, dass das Grundstück 241/8 der Katastralgemeinde Bruck dem Gebiet der Stadt Zell am See und die Grundstücke 346/3, 346/4, 357/28 und 357/33 der Katastralgemeinde Zell am See dem Gebiet der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße angegliedert werden.
(2) Der Verlauf der neuen Gemeindegrenze und die Lage der genannten Grundstücke sind in den beim Vermessungsamt Zell am See aufliegenden technischen Unterlagen ersichtlich.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.