LandesrechtSalzburgVerordnungenStandortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim – Projekt im Bereich der GP 993/4, KG Siezenheim I

Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim – Projekt im Bereich der GP 993/4, KG Siezenheim I

In Kraft seit 01. Februar 2021
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 993/4 und 993/3 (Teilfläche), jeweils KG 56542 Siezenheim I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.210 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

§ 2 § 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wals-Siezenheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Anl. 1

Anhänge

Anlage
PDF