Vorwort
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 993/4 und 993/3 (Teilfläche), jeweils KG 56542 Siezenheim I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.210 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wals-Siezenheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Anhänge
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