Das von der Abgabenbehörde gemäß § 9 Abs 2 SNAG zu führende Unterkunftsregister hat folgende Struktur aufzuweisen:
1. Gemeinde,
2. Registrierungsnummer,
3. Angaben gemäß § 1,
4. Datum der Eintragung in das Register,
5. Datum der letzten Aktualisierung.
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