(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 451/1, 400/1, 355/2, 543/3, 399/2 und 399/4, jeweils KG 57301 Atzing, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie C C-Märkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.000 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
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