(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 72/4, 72/5, 72/6, 75/3, 75/4, 80/3, 423/2, 458, 460/8 (Teilfläche) und 461 (Teilfläche), jeweils KG 55322 Sinnhub, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- und Gartenmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.000 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
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