(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungs-Verordnung, LGBl Nr 144/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001, außer Kraft.
(2) Soweit Bedienstete die Grundausbildung noch nach den Bestimmungen in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle zum L-VBG, LGBl Nr 98/2017, absolvieren, findet für die Entschädigung der Vortragenden sowie der Prüferinnen und Prüfer dieser Bediensteten die im Abs. 1 angeführte Entschädigungs-Verordnung weiterhin Anwendung.
(3) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 119/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) Die § 1 Abs 3 und § 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 67/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft, gleichzeitig wird auch der durch diese Verordnung bewirkte Entfall von § 1 Abs 2 wirksam. Auf die Gewährung von Entschädigungen für Prüfungen oder Veranstaltungsvorträge, die ab dem 1. August 2022 noch nach den Bestimmungen der Ausbildungsverordnung, LGBl Nr 8/2018, vorgenommen werden, finden die vor dem 1. August 2022 geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.
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