(1) Prüferinnen und Prüfer erhalten für den mit der Prüfungstätigkeit verbundenen Aufwand je Prüfung eine Entschädigung in folgender Höhe:
Funktion: | Höhe der Entschädigung in % aus E 1/1/1: | |
Prüferin oder Prüfer bei mündlichen Teilprüfungen | 2,088 | |
Betreuerin oder Betreuer bei der praktischen oder schriftlichen Arbeit | 1,815 | |
(2) § 1 Abs 3 gilt sinngemäß.
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