(1) Den Vortragenden in Veranstaltungen der dienstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, je Vortragsstunde eine Entschädigung in folgender Höhe:
1. bei einem Vortragsort in der Stadt Salzburg 2,87625 % aus dem jeweiligen Einkommensansatz des Einkommensbandes 1, Einkommensstufe 1 aus dem Einkommensschema 1 (im Folgenden kurz: E 1/1/1);
2. bei Vorträgen außerhalb der Stadt Salzburg 3,11 % aus E 1/1/1.
Mit dieser Entschädigung ist auch der Aufwand für die Hin- und Rückreise abgegolten.
(2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 67/2022).
(3) Bei der Berechnung der Entschädigung gemäß Abs 1 ist der bei Veranstaltungsende geltende Einkommensansatz zugrunde zu legen. Die auszuzahlenden Beträge sind auf den nächsten vollen Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Die Entschädigung ist nach Beendigung der Veranstaltung bzw der Betreuungsleistung von Amts wegen zur Anweisung zu bringen.
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