LandesrechtSalzburgVerordnungenStandortverordnung Stadtgemeinde Mittersill – Projekt im Bereich der GP 88/1, KG Mittersill Schloss

Standortverordnung Stadtgemeinde Mittersill – Projekt im Bereich der GP 88/1, KG Mittersill Schloss

In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 88/1 (Teilfläche), 87/1, 87/2, 88/2 (Teilfläche), 88/4, 99/2 und 101/1, jeweils KG 57013 Mittersill Schloss, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

§ 2 § 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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