(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 803/1 (Teilfläche), KG 57310 Kaprun, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
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