(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 188 (Teilfläche) und 190 (Teilfläche), jeweils KG 56215 Oberalm I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
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