(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflanzen- und Tierartenschutzverordnung, LGBl Nr 18/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2006, außer Kraft.
(2) Die gemäß Abs. 1 außer Kraft getretene Verordnung ist in jenen Verfahren weiterhin anzuwenden, die gemäß § 67 Abs. 6 NSchG nach der vor dem 1. März 2017 geltenden Rechtslage weiter zu führen sind.
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