(1) Die im Land Salzburg frei lebenden geschützten Säugetier- und Vogelarten (Anlage 2) dürfen nicht mit Mitteln, Einrichtungen oder Methoden gefangen oder getötet werden, die eine große Menge an Tieren betreffen oder wahllos wirken oder deren Einsatz das gebietsweise Verschwinden einer Art nach sich ziehen kann.
(2) Für die im Abs. 1 genannten Tierarten sind insbesondere folgende Fang- oder Tötungsmethoden verboten:
1. Schlingen, Leimruten, Haken;
2. als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere;
3. Tonbandgeräte;
4. elektrische und elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können;
5. künstliche Lichtquellen;
6. Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden;
7. Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen;
8. Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
9. Sprengstoffe;
10. Netze oder Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;
11. Armbrüste;
12. Gift und vergiftete oder betäubende Köder;
13. Begasen oder Ausräuchern;
14. halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.
Ergänzend ist jede Form des Fangens oder Tötens mit Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen und Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h verboten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise