(1) Zu besonders geschützten Tierarten gemäß § 31 Abs. 1 NSchG werden die in der Tabelle der Anlage 2 enthaltenen Arten erklärt.
(2) Zu besonders geschützten Tierarten werden darüber hinaus die in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Land der Europäischen Union in freier Natur vorkommenden richtliniengeschützten Tierarten mit Ausnahme von Wild und Wassertieren erklärt. Für diese Tierarten gelten nur die im § 31 Abs 2 Z 5 NSchG enthaltenen Verbote.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise