(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht zuwiderlaufen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
a) wissenschaftliche Forschungsmaßnahmen;
b) Maßnahmen zur Bekämpfung von Wildseuchen im unbedingt erforderlichen Ausmaß;
c) Maßnahmen im Zuge einer Übung von Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie Maßnahmen des Bundesheeres, die der allgemeinen Einsatzvorbereitung dienen (§ 2 Abs 2 Z 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl I Nr 146, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 65/2015).
(3) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Abs 2 sind die Eigentümerinnen bzw Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu hören.
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