(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet ist jeder vorübergehende oder dauerhafte Eingriff in die Natur und Landschaft untersagt. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes ihren Ausgang nehmen.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, lediglich:
a) die herkömmlichen Formen des Bergsteigens, des Wanderns, des Tourenschilaufes udgl;
b) die Ausübung der Fischerei entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften;
c) Maßnahmen im Zuge der Dienstausübung durch Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter oder Beauftragte der Nationalparkverwaltung;
d) Maßnahmen im Zuge des Einsatzes von Rettungs- und Hilfsorganisationen;
e) die Instandhaltung und Markierung bestehender Wege und Steige sowie die Instandhaltung bestehender Anlagen oder Markierungen für die Kennzeichnung von Eigentumsgrenzen, jeweils im Einvernehmen mit den Eigentümerinnen bzw Eigentümern der betroffenen Grundstücke;
f) Maßnahmen, die vom Salzburger Nationalparkfonds selbst oder über dessen Auftrag in Umsetzung des Managementplans (§ 40 S.NPG) durchgeführt werden.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinn des Abs 1 gelten insbesondere:
a) land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen sowie die Ausübung der Jagd, ausgenommen die im Jagdgesetz 1993 geregelte Wildfolge sowie privatrechtliche oder jagdbehördliche Festlegungen betreffend den Jägernotweg im Sinn des Jagdgesetzes 1993;
b) die Errichtung und Aufstellung baulicher und sonstiger Anlagen;
c) die Neuanlegung von Alpin- und Klettersteigen;
d) der Abbau und das Sammeln von Bodenbestandteilen, Mineralien und Versteinerungen sowie jede sonstige Bodenverletzung;
e) Verunreinigungen und Beeinträchtigungen des Gebietes durch Lagern, Ablagern oder Wegwerfen von Materialien und Abfällen aller Art;
f) das Zelten, Biwakieren und Lagern sowie die Errichtung von Feuerstätten, das Entzünden und das Abbrennen von offenen Feuern;
g) das Sammeln und Pflücken von Pilzen, Pflanzen, Früchten und sonstigen Pflanzenbestandteilen;
h) Beeinträchtigungen und Veränderungen der Vegetation;
i) das Freilaufenlassen von Hunden, ausgenommen von Such- und Lawinenhunden im Rahmen eines Einsatzes gemäß Abs 2 lit. d, eines Einsatzes gemäß § 3 Abs 1 Z 2 und 4 S.NPG oder einer Übung gemäß § 4 Abs 2 lit. c sowie von Jagdhunden im Rahmen der Wildfolge;
j) jede vermeidbare Lärmerregung;
k) das Reiten sowie das Befahren mit Fahrzeugen;
l) die Verwendung (Überflug, Start, Landung) von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen unter einer Seehöhe von 5.000 m.
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