LandesrechtSalzburgVerordnungenHinterrieding-Wasserfallkar-Europaschutzgebietsverordnung§ 4

§ 4Ausnahmebewilligungen

In Kraft seit 01. Oktober 2017
Up-to-date

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

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