(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
1. die Errichtung oder Aufstellung baulicher und sonstiger Anlagen;
2. jede Veränderung von Gewässern und deren Randbereichen einschließlich von Wasserentnahmen;
3. jede land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die über den im Abs 2 beschriebenen Umfang hinausgeht;
4. die Einbringung gebietsfremder Pflanzen sowie gebietsfremder Tiere;
5. jede wesentliche Veränderung des Naturhaushaltes.
(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
1. die bisher ausgeübte Art der extensiven Schaf- und Ziegenweide im freien Weidegang;
2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
3. notwendige Betreuungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Einrichtungen wie Steige und Viehzäune.
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