(1) Das in der Gemeinde Zederhaus im Talschluss des Riedingtales innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Lantschfeldtal, oberes Zederhaustal und oberes Murtal sowie des Naturparks Riedingtal gelegene Grundstück Nr 312, KG Wald, mit dem Ausmaß von 65,68 ha wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt den Namen „Europaschutzgebiet Hinterrieding-Wasserfallkar“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Zederhaus während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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