(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 ausgeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebiets gemäß § 2 Z 1 und 2 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 Z 3 zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
1. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten (insbesondere Monitoring nach Art 11 der FFH-Richtlinie) erforderlich sind;
2. Maßnahmen zur Vermeidung von Forstschäden.
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