(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als solche Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
1. die über Abs 2 Z 1 und 2 hinausgehende forstwirtschaftliche Bewirtschaftung;
2. die Vornahme von Bodenverwundungen, Aufschüttungen oder Abtragungen;
3. die Entnahme von Gestein oder sonstigen Bodenbestandteilen;
4. jede Änderung der hydrologischen Verhältnisse;
5. das Betreten des Schutzgebietes, insbesondere auch die Ausübung von Sportarten wie Canyoning, Klettern und Flusswandern;
6. die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel.
(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
1. das Betreten durch Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer bzw deren Beauftragte sowie das Betreten für Maßnahmen gemäß den Z 2 bis 6;
2. die forstliche Bewirtschaftung in Form eines Dauerwaldbetriebes unter Beachtung des Schutzzwecks;
3. das Überspannen mit forstlichen Seilbringungsanlagen unter Bedachtnahme auf das Vermeiden von Bodenverwundungen im Schutzgebiet;
4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung von Boden- oder Hochständen, ausgenommen in der Klamm und deren landseitigen Rändern (Gefällsbruch);
5. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei unter Beachtung des Schutzzwecks;
6. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Anlagen.
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