LandesrechtSalzburgVerordnungenKönigsbachtal – Europaschutzgebietsverordnung§ 2

§ 2Schutzzweck

In Kraft seit 01. Juli 2017
Up-to-date

Diese Verordnung dient

1. der dauernden Erhaltung der Klammstrecke mit ihrem Wasserlauf;

2. der dauernden Erhaltung der standortgemäßen Waldbestockung im Umfeld der Klamm;

3. der dauernden Erhaltung der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Moosart „Gekieltes Zweizeilblattmoos“( Distichophyllum carinatum ).

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