Diese Verordnung dient
1. der dauernden Erhaltung der Klammstrecke mit ihrem Wasserlauf;
2. der dauernden Erhaltung der standortgemäßen Waldbestockung im Umfeld der Klamm;
3. der dauernden Erhaltung der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Moosart „Gekieltes Zweizeilblattmoos“( Distichophyllum carinatum ).
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