(1) Der im Gebiet der Gemeinden St. Gilgen und Strobl gelegene Abschnitt des Königsbaches einschließlich der beiderseitigen Geländestreifen wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Die das Gebiet begrenzenden bestehenden Forstwege sowie die bestehende Königsbachbrücke sind nicht Teil des Schutzgebietes. Das Schutzgebiet führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Königsbachtal“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie bei den Gemeinden St. Gilgen und Strobl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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