(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
1. die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung;
2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
3. notwendige Betreuungsarbeiten an bestehenden Einrichtungen (zB Instandhaltung von Entwässerungsgräben);
4. das Betreten und Befahren des Schutzgebietes im Rahmen der Bewirtschaftung und der notwendigen Betreuung nach Z 3;
5. der Besuch des Schutzgebietes auf öffentlichen Wegen;
6. Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.
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