(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 1/1 und 2 KG 55131 Großarl-Unterberg für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 538 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, von dem je eine Ausfertigung beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Gemeinde Großarl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
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