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Eingliederung – Gemeinde Ebenau in den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Faistenau
§ 2
§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2016
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§ 2 § 2 — Eingliederung – Gemeinde Ebenau in den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Faistenau
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Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
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